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Die Satzung der Catena e.V.

 § 1 Name und Sitz des Vereins

 

(1) Der im Jahr 1981 gegründete Verein führt den Namen Catena e.V.

Er hat seinen Sitz in Steinfeld/Eifel und ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Düren mit der Nr. 60 VR 30357 eingetragen.

 

(2) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Zweck des Vereins

 

(1) Der Verein verfolgt mit der ideellen und materiellen Förderung der Aufgaben des Hermann-Josef Kollegs in Steinfeld ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ gem. Anlage 1 zu § 60 der Abgabenordnung u.a. durch

· die Unterstützung der Schule, der Schulleitung und des Schulträgers,

· die Durchführung von kulturellen und bildenden Veranstaltungen,

· die Unterstützung der Schülervertretung,

· die Unterstützung von finanziell schwächer gestellten Schülern 

· die aktive Unterstützung der Öffentlichkeitsarbeit von Schule und Schulträgern.

 

(2) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

(3) Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Sie erhalten bei Ausscheiden oder Auflösung des Vereins weder die eingezahlten Beiträge zurück, noch haben sie irgendeinen Anspruch auf das Vereinsvermögen. Niemand darf durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 

 

(4) Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig. Die Erstattung ihnen entstandener Kosten und Auslagen ist zulässig.

 

§ 3 Mitgliedschaft

 

(1) Der Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern und Ehrenmitgliedern.

 

(2) Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, die sich dem vormaligen Internat oder dem Hermann-Josef Kolleg verbunden fühlt.

 

(3) Mitgliedschaft wird durch Aufnahme in den Verein erworben. Das Aufnahmegesuch ist an den Vorstand zu richten, der darüber entscheidet. Dieses sollte neben dem Vor- und Familiennamen des Bewerbers dessen Geburtstag, Anschrift, Beruf und die Bankverbindungsdaten enthalten sowie die Einzugsermächtigung für den Verein, um den Jahresbeitrag per SEPA-Lastschriftverfahren einziehen zu können.

Gleichzeitig ist eine Erklärung dahingehend abzugeben, dass die Satzung des Vereins und ggf. die jeweils geltenden Ordnungen ohne Satzungscharakter anerkannt werden.

 

(4) Als Ehrenmitglied kann auf Vorschlag des Vorstands durch Mehrheitsbeschluss der Mitgliederversammlung eine Person ernannt werden, die sich in besonderem Maße um den Verein verdient gemacht hat. Gleichermaßen kann besonders verdienten Vereinsvorsitzenden der Titel des Ehrenvorsitzenden verliehen werden.

Diese Ehrungen befreien von der Beitragspflicht.

 

(5) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt (Kündigung) oder Ausschluss aus dem Verein. Der Austritt aus dem Verein erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand.  Er kann nur mit einer Kündigungsfrist von einem Monat zum Ende des Geschäftsjahres  schriftlich erfolgen.

 

(6) Verstößt ein Mitglied gröblich gegen die Interessen des Vereins oder erfüllt es trotz einmaliger Mahnung seine Beitragspflicht nicht, so kann es der Vorstand nach schriftlicher Anhörung aus dem Verein ausschließen. Der mit einer Begründung versehene Beschluss ist dem Mitglied durch Einschreibebrief bekanntzugeben. Das Mitglied hat sodann die Möglichkeit binnen einer Woche nach Zugang dieses Schreibens Widerspruch zu erheben.

Infolge des Widerspruchs ist das Mitglied zur nächsten Vorstandssitzung zu laden. Dort wird über die Ausschlussentscheidung mündlich verhandelt.

Erscheint das Mitglied trotz Ladung zur Widerspruchsverhandlung nicht, so wird das Rechtsmittel ohne weitere Begründung zurückgewiesen.

Die Rechtsmittelentscheidung des Vorstandes ist unanfechtbar. Der Ausschluss wird wirksam, sobald er unanfechtbar ist.

 

§ 4 Beiträge

 

(1) Der Jahresbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Jedes Mitglied ist zur Zahlung des Beitrages verpflichtet.

 

(2) Wer im Laufe eines Jahres dem Verein beitritt, hat bei Eintritt bis zum 30.6. den vollen Jahresbeitrag, bei Eintritt nach dem 30.6. die Hälfte des Jahresbeitrags zu entrichten.

 

§ 5 Organe

 

Organe des Vereins sind:

 

(1) Die Mitgliederversammlung.

 

(2) Der Vorstand.

 

§ 6 Mitgliederversammlung – Einberufung und Ablauf

 

(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet wenigstens einmal jährlich statt.

(2) Sie wird vom Vorstand durch Einladung in Textform, die den Mitgliedern 3 Wochen vorher zugehen soll, einberufen. Hierfür sind - soweit möglich - auch andere Kommunikationsformen wie Telefax und Email zulässig.

 

(3) Mit der Einladung ist die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung bekannt zu geben. Diese sollte regelmäßig folgende Punkte enthalten:

                  1. Feststellung der Beschlussfähigkeit

                  2. Genehmigung des Protokolls der letzten Mitgliederversammlung

                  3. Entgegennahme der Vorstandsberichte

                  4. Bericht des Vorsitzenden

                  5. Bericht des Schatzmeisters

                  6. Bericht der Kassenprüfer

                  7. Kassenvoranschlag für das nächste Jahr

                  8. Entlastung des Vorstandes

                  9. Persönliche Anträge

                  10. Verschiedenes

 

(4) Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass die Behandlung weiterer vereinsbezogener Angelegenheiten auf die Tagesordnung gesetzt wird. 

- Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen.

- Über Anträge zur Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, entscheidet die Mitgliederversammlung. Zur Annahme des Antrags ist eine Mehrheit von ¾ der abgegebenen Stimmen erforderlich.

- Jedes Mitglied kann die infolge seines Antrags in die Tagesordnung aufgenommenen Punkte zurückziehen.

- Anträge auf Satzungsänderung und auf Auflösung des Vereins können nicht als nachträgliche Anträge zur Tagesordnung gestellt werden.

 

(5) Die Mitglieder können nur persönlich an der Mitgliederversammlung teilnehmen. Eine Vertretung außer der gesetzlichen Vertretung ist unzulässig.

- Juristische Personen werden durch ihre Organe repräsentiert und haben nur eine Stimme.

- Jedes Mitglied ist stimmberechtigt und muss seine Stimme persönlich abgeben.

- Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden grundsätzlich nur mit einfacher Mehrheit gefasst.

 

6) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder seinem Vertreter geleitet.

 

(7) Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder stets beschlussfähig.

 

(8) Alle Abstimmungen erfolgen offen per Handzeichen. Eine geheime Abstimmung ist nur dann durchzuführen, wenn einem entsprechenden Antrag mindestens 1/5 der erschienenen Stimmberechtigten zustimmt.

 

(9) Die Entscheidungen der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen, gültigen Stimmen beschlossen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Stimmenthaltungen werden als ungültige Stimmen gewertet. Ein Mitglied ist nicht stimmberechtigt bei Beschlüssen, die ein Rechtsgeschäft mit ihm oder einen Rechtsstreit zwischen ihm und dem Verein betreffen.

 

(10) Der Mehrheit von mindestens zwei Drittel der Stimmen der anwesenden Mitglieder des Vereins bedarf es, wenn über einen Antrag abgestimmt wird, der

a) eine Satzungsänderung oder

b) die vorzeitige Abberufung des Vorstands oder einzelner Mitglieder betrifft.

c) Dem Vorstand wird jedoch das Recht eingeräumt, aus verfahrensökonomischen Gründen redaktionelle Satzungsänderungen aufgrund behördlicher Auflagen ohne einen Beschluss der Mitgliederversammlung vorzunehmen.

 

(11) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann vom Vorstand jederzeit aus besonderem Anlass einberufen werden. Sie muss einberufen werden, wenn dies von mind. 25% der Mitglieder beantragt wird. Abs. 2 gilt für die außerordentliche Mitgliederversammlung entsprechend.

 

(12) Die Mitgliederversammlung bestimmt die Richtlinien des Vereinslebens. Sie ist für Änderungen der Satzung, ggf. für die vom Vorstand vorgeschlagenen Vereinsordnungen, sowie für die Ernennung von Ehrenmitgliedern bzw. Ehrenvorsitzenden zuständig.

 

(13) Die Mitgliederversammlung wählt die Mitglieder des Vorstands sowie zwei Kassenprüfer, die nicht dem Vorstand angehören.

 

(14) Sie entlastet den Vorstand und den Schatzmeister.

 

(15) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen und vom Versammlungsleiter und Schriftführer zu unterzeichnen.

 

§ 7 Vorstand

 

(1) Der Vorstand des Vereins besteht aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter, dem Geschäftsführer, dem Schriftführer sowie dem Schatzmeister. 

 

(2) Zum erweiterten Vorstand gehören bis zu fünf Beisitzer, die stimmberechtigt sind. Hinzukommen ein/e Vertreter/in der Schülervertretung sowie der/die Schulleiter/in als kooptierte Mitglieder.

 

(3) Zur gerichtlichen und außergerichtlichen Vertretung des Vereins gem. § 26 BGB ist der Vorsitzende stets allein vertretungsberechtigt, die übrigen Vorstandsmitglieder jeweils nur zusammen mit dem Stellvertreter.

Der Vorsitzende und die übrigen Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit auf die Dauer von zwei Jahren gewählt.

 

(4) Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandmitgliedes können die verbleibenden Vorstandsmitglieder einen Nachfolger bis zur nächsten Wahl benennen.

(5) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Er ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Entscheidungen trifft er durch Mehrheitsbeschluss. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Im Falle seiner Verhinderung die Stimme seines Vertreters.

(6) Beschlüsse des Vorstandes werden in einem Sitzungsprotokoll festgehalten, das vom Sitzungsleiter und vom Schriftführer zu unterschreiben ist.

 

§ 8 Beirat

 

(1) Der Vorstand kann einen Beirat einrichten. Der Beirat unterstützt den Vorstand bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben. Der Beirat hat kein Mitentscheidungsrecht.

 

(2) In den Beirat können Mitglieder des Vereins und dem Verein besonders verbundene Personen durch den Vorstand berufen werden.

 

(3) Die Berufung in den Beirat endet mit der Neuwahl eines Vorstandes. Eine Wiederberufung ist zulässig.

 

(4) Der Vorstand kann ein Mitglied des Beirats als Ansprechpartner für den Vorstand bestimmen. 

 

§ 9 Datenschutz

 

(1) Für die Mitgliederverwaltung und zur Erfüllung des Vereinszwecks werden unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes personenbezogene Daten (vgl. § 4 Abs.3) der Mitglieder gespeichert und übermittelt.

 

(2) Jedes Mitglied hat das Recht auf Auskunft über die zu seiner Person bei der Aufnahme gespeicherten Daten, auf Berichtigung, wenn sie unrichtig sind, auf Löschung, wenn die Speicherung unzulässig war.

 

 (3) Den Organen des Vereins ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem zur jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Die Pflicht besteht auch über das Ausscheiden des Mitglieds aus dem Verein hinaus.

 

§ 10 Auflösung

 

(1) Der Verein kann durch einen Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Dieser Beschluss erfordert eine 4/5 Mehrheit der Mitgliederversammlung.

 

(2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines steuerbegünstigten Zwecks fällt das nach Begleichung der Verbindlichkeiten verbleibende Vermögen des Vereins an den Schulträger oder die Schule (bisher Hermann-Josef Kolleg Steinfeld), die es unmittelbar für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden haben.

 

Diese Satzung wurde zuletzt geändert durch Beschluss der 35. Mitgliederversammlung vom 6.9.2014

Steinfeld, den 6.9.2014

Unterschriften

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